Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Baumanagement Feik GmbH (im Folgenden „BM-Feik“).

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie von der BM-Feik ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3 Die AGB eines AG werden mit Auftragsannahme ausdrücklich nicht automatisch anerkannt und gelten jedenfalls als nicht von vornherein vereinbart, es sei denn sie werden von BM-Feik ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der, unter deren Zugrundelegung geschlossenen Verträge, nicht. Unwirksame Bestimmungen sind in diesen Fällen durch wirksame, die deren Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.


2. Angebote

2.1 Die Angebote der BM-Feik sind 4 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

3. Vertragsabschluss

3.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen werden in jedem Einzelfall vertraglich schriftlich vereinbart.

3.2 weitere Grundlagen neben dem schriftlichen Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BM-Feik mit Stand 1.6.2019
- die Planungsgrundlagen des Auftraggebers
- die gesetzlichen (Bau-)Vorschriften und einschlägigen Normen
- die Bestimmungen des ABGB.

3.3 Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge zwischen AG und BM-Feik unterliegen der unbedingten Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner.

3.4 Die BM-Feik ist berechtigt, übertragene Aufgaben ganz oder teilweise durch qualifizierte und befugte Sub-Fachleute vertretungsweise erbringen zu lassen. Die Bezahlung derselben erfolgt ausschließlich durch BM-Feik. Es entsteht kein, wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen jenen Dritten und dem AG. Erbrachte Leistungen von diesen Sub-Fachleuten gelten, wie vom BM-Feik selbst erbracht.

3.5 Die BM-Feik ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die BM-Feik ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Aufklärungspflicht, Mitwirkung / Vollständigkeitserklärung

4.1 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen in seinem Unternehmen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2 Der AG verpflichtet sich BM-Feik auch über vorher und/oder laufend durchgeführte Beratungen durch Dritte – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren. In diesem Fall haben sich die beratenden Dritten insoweit mit BM-Feik abzustimmen, als deren Leistungen mit den Leistungen der BM-Feik zusammenhängen bzw. für die Leistungen der BM-Feik relevant sein könnten.

4.3 Der AG sorgt dafür, dass die BM-Feik auch ohne besondere Aufforderung alle, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und etwaige spezielle Software, zeitgerecht und kostenfrei vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt werden und die BM-Feik von allen Vorgängen und Umständen informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BM-Feik bekannt werden. Die BM-Feik behält sich in diesem Falle vor, dadurch ggf. entstehende Mehraufwände beim AG geltend zu machen. Die BM-Feik übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG vorgelegten und im Rahmen des Auftrags eingeholten Informationen und Unterlagen.

4.4 Unterlagen die der BM-Feik im Rahmen des Auftrags im Original übergeben wurden, werden nach Abschluss der Arbeiten dem AG wieder zurückgegeben.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an den von BM-Feik, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Stellungnahmen, Schriftstücke, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, etc.) verbleiben bei BM-Feik. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für den, vom Vertrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der BM-Feik zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der BM-Feik – im Besonderen für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die BM-Feik zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Die BM-Feik ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. BM-Feik wird den AG davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2. Mängelrügen des AGs bedürfen ausschließlich der schriftlichen Form und haben, binnen zwei Wochen nach Erbringen und Übergabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung, durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ansonsten erlöschen Ansprüche des AGs aus diesem Titel.

6.3. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von BM-Feik innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Die BM-Feik haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von BM-Feik beigezogene Dritte, zurückgehen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Haftung ist jedenfalls auf die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme limitiert und ist ausnahmslos verschuldensabhängig. Unsere Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesen Umstand auch an Dritte weiterzuleiten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich vereinbart.

7.3 Der AG hat dabei den Beweis zu erbringen, dass der entstandene Schaden auf ein Verschulden von BM-Feik zurückzuführen ist.

7.4 Sofern die BM-Feik das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die BM-Feik diese Ansprüche an den AG ab. Der AG muss sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Geheimhaltung / Verschwiegenheitspflicht

8.1 Die BM-Feik verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Weiters verpflichtet sich die BM-Feik, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Die BM-Feik ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.

8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9. Datenschutz

9.1 Die BM-Feik ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.2 Die BM-Feik verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die am 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten und allenfalls anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der dem Auftraggeber bekannten Zweckbestimmung zu nutzen, insoweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist.

10. Vollmacht

10.1. Der Auftraggeber bevollmächtigt BM-Feik zu ihrer Vertretung während des gegenständlichen Projekts und erhält eine schriftliche Vollmachtsurkunde mit den taxativ aufgezählten Inhalten der Vollmacht und kann so das Vollmachtsverhältnis Dritten gegenüber nachweisen.

11. Honorar/Rechnungslegung/Zahlung

11.1 Die Abrechnung der Leistung erfolgt monatlich in Teilrechnungen auf Basis der angebotenen Stundensätze nach der tatsächlich geleisteten Stundenanzahl. Eine Abänderung dieser Zahlungsbedingungen bedarf ausdrücklich der Schriftform.

11.2 Die BM-Feik wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

11.3 Nebenkosten wie Kopien, Porto, usw. werden mit 6% der Leistungssumme pauschal abgerechnet.

11.4 Die angegebenen Honorarbeträge sind Nettobeträge. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist vom AG gesondert zu bezahlen.

11.5 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von BM-Feik genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind die gesetzlich vorgesehen Zinsen zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. Die Erste Mahnung erfolgt 14. Tage nach Rechnungslegung. Ab der 2. Mahnung werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% der offenen Summe exkl. MwSt. verrechnet. Es gelten diese Zahlungsbedingungen als vereinbart, wenn nicht dezidiert andere Bedingungen auf der Rechnung ausgewiesen sind.

11.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die BM-Feik von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11.7 Die BM-Feik ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die BM-Feik ausdrücklich einverstanden.

12. Mehrleistungen und Entfall von Leistungen

12.1 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die BM-Feik verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Dies gilt auch, soweit die BM-Feik die vereinbarten Leistungen bereits erbracht hat und entgegen einer bereits erteilten Abnahme vom Auftraggeber neuerlich (in allenfalls abgeänderter Art und Weise) angefordert werden. Das Entgelt für diese Leistungen wird unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundenlöhne für Regieleistungen abgerechnet.

12.2 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die BM-Feik, so behält die BM-Feik den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die BM-Feik bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

13. Dauer des Vertrages

13.1 Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan, der einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, festgelegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die vorgesehenen Zwischentermine eingehalten werden können.

13.2 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem im Terminplan definierten Abschluss des Projekts.

13.3 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (schriftlich eingeschrieben) gelöst werden. Als wichtiger Grund sind insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

14. Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen.

14.2 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.3 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der BM-Feik. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der BM-Feik zuständig.


190601_AGB BM Feik


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Baumanagement Feik GmbH (im Folgenden „BM-Feik“).

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie von der BM-Feik ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3 Die AGB eines AG werden mit Auftragsannahme ausdrücklich nicht automatisch anerkannt und gelten jedenfalls als nicht von vornherein vereinbart, es sei denn sie werden von BM-Feik ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der, unter deren Zugrundelegung geschlossenen Verträge, nicht. Unwirksame Bestimmungen sind in diesen Fällen durch wirksame, die deren Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.


2. Angebote

2.1 Die Angebote der BM-Feik sind 4 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.

3. Vertragsabschluss

3.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen werden in jedem Einzelfall vertraglich schriftlich vereinbart.

3.2 weitere Grundlagen neben dem schriftlichen Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BM-Feik mit Stand 1.6.2019
- die Planungsgrundlagen des Auftraggebers
- die gesetzlichen (Bau-)Vorschriften und einschlägigen Normen
- die Bestimmungen des ABGB.

3.3 Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge zwischen AG und BM-Feik unterliegen der unbedingten Schriftform und der schriftlichen Bestätigung der Vertragspartner.

3.4 Die BM-Feik ist berechtigt, übertragene Aufgaben ganz oder teilweise durch qualifizierte und befugte Sub-Fachleute vertretungsweise erbringen zu lassen. Die Bezahlung derselben erfolgt ausschließlich durch BM-Feik. Es entsteht kein, wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen jenen Dritten und dem AG. Erbrachte Leistungen von diesen Sub-Fachleuten gelten, wie vom BM-Feik selbst erbracht.

3.5 Die BM-Feik ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die BM-Feik ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4. Aufklärungspflicht, Mitwirkung / Vollständigkeitserklärung

4.1 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen in seinem Unternehmen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2 Der AG verpflichtet sich BM-Feik auch über vorher und/oder laufend durchgeführte Beratungen durch Dritte – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend zu informieren. In diesem Fall haben sich die beratenden Dritten insoweit mit BM-Feik abzustimmen, als deren Leistungen mit den Leistungen der BM-Feik zusammenhängen bzw. für die Leistungen der BM-Feik relevant sein könnten.

4.3 Der AG sorgt dafür, dass die BM-Feik auch ohne besondere Aufforderung alle, für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Informationen und etwaige spezielle Software, zeitgerecht und kostenfrei vorgelegt bzw. zur Verfügung gestellt werden und die BM-Feik von allen Vorgängen und Umständen informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BM-Feik bekannt werden. Die BM-Feik behält sich in diesem Falle vor, dadurch ggf. entstehende Mehraufwände beim AG geltend zu machen. Die BM-Feik übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG vorgelegten und im Rahmen des Auftrags eingeholten Informationen und Unterlagen.

4.4 Unterlagen die der BM-Feik im Rahmen des Auftrags im Original übergeben wurden, werden nach Abschluss der Arbeiten dem AG wieder zurückgegeben.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an den von BM-Feik, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Stellungnahmen, Schriftstücke, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, etc.) verbleiben bei BM-Feik. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für den, vom Vertrag bezeichneten Zweck verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der BM-Feik zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der BM-Feik – im Besonderen für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die BM-Feik zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Die BM-Feik ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. BM-Feik wird den AG davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2. Mängelrügen des AGs bedürfen ausschließlich der schriftlichen Form und haben, binnen zwei Wochen nach Erbringen und Übergabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung, durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ansonsten erlöschen Ansprüche des AGs aus diesem Titel.

6.3. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von BM-Feik innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Die BM-Feik haftet dem AG für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von BM-Feik beigezogene Dritte, zurückgehen.

7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die Haftung ist jedenfalls auf die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme limitiert und ist ausnahmslos verschuldensabhängig. Unsere Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesen Umstand auch an Dritte weiterzuleiten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausdrücklich vereinbart.

7.3 Der AG hat dabei den Beweis zu erbringen, dass der entstandene Schaden auf ein Verschulden von BM-Feik zurückzuführen ist.

7.4 Sofern die BM-Feik das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die BM-Feik diese Ansprüche an den AG ab. Der AG muss sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Geheimhaltung / Verschwiegenheitspflicht

8.1 Die BM-Feik verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Weiters verpflichtet sich die BM-Feik, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Die BM-Feik ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.

8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9. Datenschutz

9.1 Die BM-Feik ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.2 Die BM-Feik verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die am 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten und allenfalls anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen der dem Auftraggeber bekannten Zweckbestimmung zu nutzen, insoweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist.

10. Vollmacht

10.1. Der Auftraggeber bevollmächtigt BM-Feik zu ihrer Vertretung während des gegenständlichen Projekts und erhält eine schriftliche Vollmachtsurkunde mit den taxativ aufgezählten Inhalten der Vollmacht und kann so das Vollmachtsverhältnis Dritten gegenüber nachweisen.

11. Honorar/Rechnungslegung/Zahlung

11.1 Die Abrechnung der Leistung erfolgt monatlich in Teilrechnungen auf Basis der angebotenen Stundensätze nach der tatsächlich geleisteten Stundenanzahl. Eine Abänderung dieser Zahlungsbedingungen bedarf ausdrücklich der Schriftform.

11.2 Die BM-Feik wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

11.3 Nebenkosten wie Kopien, Porto, usw. werden mit 6% der Leistungssumme pauschal abgerechnet.

11.4 Die angegebenen Honorarbeträge sind Nettobeträge. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist vom AG gesondert zu bezahlen.

11.5 Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das von BM-Feik genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind die gesetzlich vorgesehen Zinsen zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. Die Erste Mahnung erfolgt 14. Tage nach Rechnungslegung. Ab der 2. Mahnung werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% der offenen Summe exkl. MwSt. verrechnet. Es gelten diese Zahlungsbedingungen als vereinbart, wenn nicht dezidiert andere Bedingungen auf der Rechnung ausgewiesen sind.

11.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die BM-Feik von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11.7 Die BM-Feik ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die BM-Feik ausdrücklich einverstanden.

12. Mehrleistungen und Entfall von Leistungen

12.1 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht durch die BM-Feik verursacht wurden, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Dies gilt auch, soweit die BM-Feik die vereinbarten Leistungen bereits erbracht hat und entgegen einer bereits erteilten Abnahme vom Auftraggeber neuerlich (in allenfalls abgeänderter Art und Weise) angefordert werden. Das Entgelt für diese Leistungen wird unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundenlöhne für Regieleistungen abgerechnet.

12.2 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die BM-Feik, so behält die BM-Feik den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die BM-Feik bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

13. Dauer des Vertrages

13.1 Die endgültigen Termine für die Erbringung der einzelnen Teilleistungen sowie die gesamte Vertragsdauer werden in einem einvernehmlich zu erstellenden Terminplan, der einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, festgelegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die vorgesehenen Zwischentermine eingehalten werden können.

13.2 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem im Terminplan definierten Abschluss des Projekts.

13.3 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (schriftlich eingeschrieben) gelöst werden. Als wichtiger Grund sind insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

14. Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages selbst. Die unwirksame Bestimmung gilt diesfalls als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitestmöglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken oder nicht ausreichende vertragliche Regelungen.

14.2 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

14.3 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.4 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der BM-Feik. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der BM-Feik zuständig.


190601_AGB BM Feik